17. Juni 1953:
Volksaufstand in der ehemaligen DDR


Das Urteil

Quelle: BStU, MfS, BV Potsdam, STA 5187, Bd. 1, Seite 60
Quelle: BStU, MfS, BV Potsdam, STA 5187, Bd. 1, Seite 60

Am 19. August 1953 wird Karl-Heinz Pahling vom Bezirksgericht Potsdam in einem nur wenige Minuten andauernden Prozess zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt.

 

Dies ist eine Abschrift der Urteilsbegründung vom 27.08.1953. Wortlaut, Rechtschreibung und Grammatik sind unverändert zum Original geblieben. Da es sich um eine öffentliche Sitzung des Gerichts handelte, haben wir die Namen und Orte im Original benannt.


Da die ideologisch gefärbte Sprache für Menschen, die mit dem Unrechtssystem in der DDR und seinem politischen und juristischen Jargon nicht vertraut sind, gelegentlich nur schwer verständlich bzw. ausgesprochen zweideutig ist, haben wir versucht, mit zusätzlichen Anmerkungen etwas Klarheit zu verschaffen. 


Das Stasiunterlagen-Archiv hat das Original der Urteilsbegründung inzwischen in besserer Qualität aufbereitet und zur Ansicht in das Online-Angebot aufgenommen. Das Dokument enthält Schwärzungen, die vom Bundesarchiv bzw. von der früheren Bundesbehörde für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorgenommen wurden. Weiterlesen.


Download
Das Urteil gegen Karl-Heinz Pahling (aufbereitet vom Bundesarchiv)
Urteil Bundesarchiv.pdf
Adobe Acrobat Dokument 2.9 MB
Download
Das Urteil gegen Karl-Heinz Pahling (Abschrift)
Das Urteil gegen Karl-Heinz Pahling.pdf
Adobe Acrobat Dokument 156.6 KB
Download
Rehabilitation und Aufhebung des Urteils vom 07.10.1991
Rehabilitation.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.2 MB

 


 

1Ss 507/53

Rechtskräftig
ab 27.8.1953
Potsdam, den 27.08.1953
gez. Bock
Sekretär

Im Namen des Volkes !



In der Strafsache

gegen den Gleisbauer Karl-Heinz   P a h l i ng

geboren am 5.2.1927 in Vinzelberg,

wohnh. Stendal, Röxerstr. 59 seit dem 26.6.1953 in U-Haft



wegen Verbrechens nach Artikel 6 der Verfassung der DDR in Verbindung mit Kontr.Dir. 38 Abschn. II Art. III A III

wurde in der öffentlichen Sitzung des 1. Strafsenats des Bezirksgerichtes Potsdam vom 19. August 1953,

 

an der teilgenommen haben:

 

Oberrichter Wohlgethan                als Vorsitzender,

Willi Siegries                                   als Schöffe,

Hans Glos                                       als Schöffe,

Staatsanwalt Neumann                  als Vertreter der Bezirksstaatsanwaltschaft

Justizangestellte Littfin                 als Schriftführer der Geschäftsstelle




10 - zehn - Jahren Zuchthaus

 

 

verurteilt.

Die Sühnemaßnahmen der Kontr.Dir. Art. II Ziff. 3/9 finden auf den Angeklagten Anwendung.

Die Berufsbeschränkung wird auf 5 Jahre festgesetzt.

Die U-Haft wird dem Angeklagten in voller Höhe angerechnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.




Gründe:

Der Angeklagte Pahling ist der Sohn eines Stellmachers. Sein Vater war von 1933 bis 1945 Mitglied der NSDAP. Der Angeklagte besuchte 8 Jahre die Volksschule und anschließend 1 1/2 Jahre die Handelsschule. Nach seiner Schulentlassung arbeitete er bis 1944 in einem Hüttenbetrieb in Stendal. Dann wurde er zu dem damaligen RAD eingezogen. Im November 1944 wurde er von der Waffen-SS eingezogen. (1) Im Jahre 1945 geriet er in Bayern in amerikanische Gefangenschaft, aus der er im Jahre 1947 entlassen wurde. Bis 1951 arbeitete der Angeklagte bei einem Karussell-Karneval-Unternehmen in Westdeutschland. Im selben Jahre kam der Angeklagte in die DDR. Nachdem er zunächst als Arbeiter bei der HO (2) und in einer Eisenhütte beschäftigt war, arbeitete er von Juli 1951 bis zu seiner Festnahme bei der Bau-Union der Reichsbahn als Gleisarbeiter.

Der Angeklagte gehörte vor 1945 dem Jungvolk an und bis zu seiner Festnahme hat er 3 Wochen Mitgliedsbeiträge für den FDGB (3) bezahlt.

Der Angeklagte war ein ... (ein Wort unleserlich) ... Rias-Hörer. Auch am 16.6.1953 hörte er die Nachrichten des Hetzsenders Rias. Somit bekam er Kenntnis von den Hetzparolen der westlichen Kriegshetzer (4), die dieser über die Arbeitsniederlegung einiger Bauarbeiter in Berlin verbreitet hatte, als er am anderen Morgen, am 17. 6.1953, zur Arbeit fuhr, diskutierte er mit seinen Arbeitskollegen das von ihm gehörte. Als sie dem Zug entstiegen, beschloss der Angeklagte gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen zu streiken. Daraufhin begaben sie sich nach Niemegk auf ihren Werkhof. Durch den Angeklagten und andere Provokateure (4) in Unruhe versetzt, beschlossen die Arbeiter, ein sogenanntes Streikkomitee zu bilden. In dieses sogenannte Streikkomitee wurde auch der Angeklagte gewählt. Daraus geht hervor, dass der Angeklagte bereits bei seinen Arbeitskollegen als ein Hetzer (4) gegen unsere demokratischen Einrichtungen bekannt war. Auch sein Spitzname, "Tom Brack", den er bei seinen Arbeitskollegen führte, zeugt davon, dass er stark von der amerikanischen Gangster-Politik verseucht war.
Als Mitglied des sogenannten Streikkomitees ging er zu der MTS (5) in Niemegk und forderte dort die Arbeiter auf, ebenfalls die Arbeit niederzulegen und sich ihnen anzuschließen. Hier stiess jedoch der Angeklagte auf den Widerstand der Arbeiter, die ein höheres Pflichtbewußtsein, als der Angeklagte zeigten. (6)

Als auf dem Werkhof einige Funktionäre der SED (7) erschienen, die mit den Arbeitern Rücksprache über ihre Forderungen halten wollten, wurden von dem Angeklagten und drei weiteren Provokateuren Forderungen gestellt, die sich gegen unsere Regierung und ... (ein Wort unleserlich) ... Werktätigen richteten. Durch diese Forderung wurde eine aufgehetzte Stimmung erzeugt, die dazu führte, das Forderungen gegen fortschrittliche aufrichtige Politiker (8) und führende Funktionäre der DDR geschrien wurden. Ob der Angeklagte sich an der Herausgabe dieser Morddrohungen beteiligt hat, konnte nicht festgestelt werden. Als einer dieser Funktionäre, der als Zeuge erschienene Kaufmann, die Belegschaft aufforderte, eine Delegation zu wählen, die mit der Kreisleitung der Partei (9) verhandeln sollte, gingen zwei Mitglieder der sogenannten Streikleitung mit. Von nun an war der Angeklagte der Initiator der gesamten Provokationen, die sich in Niemegk, auf der Fahrt nach Belzig und zum Teil in Belzig selbst ereigneten.

Nachdem am Vormittag die Bauarbeiter sich durch den Ort Niemegk bewegt hatten, gingen sie alle gemeinsam zur Werkküche (10), obwohl die Provokateure also gegen den Staat hetzten, schämten sie sich nicht von diesem Staat das ihnen gebotene Mittagessen zu verzehren, um Kräfte zu sammeln für neue Provokationen.

Nach dem Mittagessen benutzte der Angeklagte den Kraftwagen der Bau-Union und fuhr mit einigen Provokateuren durch Niemegk um durch Klingeln die Bewohner Niemegks aus den Häusern zu rufen und sie zu einer sogenannten Demonstration nach Belzig aufzuwiegeln. Inzwischen bekam der Angeklagte einen telefonischen Anruf und erfuhr, dass die Demonstration nach Belzig unterbleiben sollte. Dieses teilte ihm ein bei der Kreisleitung befindliches Delegationsmitglied mit. Ungeachtet dessen setzte der Angeklagte den sogenannten Demonstrationszug in Bewegung. Die Bevölkerung war von dem Angeklagten veranlaßt worden, sich auf dem Bahnhof zu sammeln.

Der Angeklagte begab sich zu dem Vorsteher des Bhf. (11) Niemegk und verhandelte mit ihm um Ueberlassung eines Eisenbahnzuges nach Belzig. Der Vorsteher des Bhf. machte den Angeklagten auf die Gefährlichkeit dieses Unternehmens aufmerksam. Obwohl der Angeklagte spätestens in diesem Augenblick auf die Gefahr eines derartigen Transportes aufmerksam wurde, liess er jedoch nicht davon ab. Ein Kumpan des Angeklagten liess eine Lokomotive vor die Güterwagen setzen, die für Sandladungen beim Bahnbau Verwendung fanden. Daraus geht hervor, daß ungeheuere Gefahren beim Transport von Menschen mit Güterwagen bestanden. Es ist bekannt, daß die Wagenwände dieser Güterwagen sehr niedrig sind. Besteht schon bei wenigen Personen eine Transportgefahr, so mußte diese aber beim Transport von mehreren hundert Menschen ins Ungeheure wachsen. Dem Angeklagten jedoch war dieses zur Erreichung seines Zieles gleichgültig. Ihm kam es vor allen Dingen darauf an in Belzig eine ungeheure Menschenmenge zu konzentrieren, um Unruhen unter der Bevölkerung zu provozieren. Zwei Klassen Schulkinder, die sich ebenfalls auf dem Bhf. Niemegk befanden, gestattete der Angeklagten (sic!) das Mitfahren in diesem Zuge. Jedoch wurde für diese Kinder ein geschlossener Wagen bestimmt, der Angeklagte war sich der Tatsache bewußt, daß er für diesen Transport als Demonstration voll verantwortlich war. In diesem Demonstrationszug wurden Transparente mit üblen Mordhetzen gegen führende Staatsfunktionäre (12) mitgeführt. Auch dafür ist der Angeklagte verantwortlich, indem er das Mitführen nicht unterband, erklärte er sich mit diesen Mordhetzen einverstanden. Der Einwand des Angeklagten, dass er diesen Demonstrationszug nicht habe verhindernkönnen, ist nicht stichhaltig, auf ihn hörten seine Arbeitskollegen und auch die übrigen Teilnehmer des sogenannten Demonstrationszuges (13). Nachdem ihm der Stationsvorsteher von Niemegk auf die Gefahren eines außerplanmäßig eingesetzten Zuges aufmerksam machte, hätte er die Teilnehmer auf diese Gefahren aufmerksam machen können und sie nach Hause schicken können. Er aber nahm lieber die Gefahr eines evtl. Eisenbahnunglücks mit unvorstellbarem Ausmaß auf sich, um sein schmutziges Ziel, nämlich einen Bürgerkrieg in Deutschland zu entfachen, zu erreichen (14).

Als die Demonstration in Belzig sich in Richtung des Dienstgebäudes des Rates des Kreises (15) bewegte, stellten sich ihm einige sowjetische Soldaten entgegen. Der Zug wurde aufgefordert, sich aufzulösen. Als die Meute dieser Aufforderung nicht nachkam, wurden von den Soldaten einige Warnschüsse abgegeben. Die sowjetischen Soldaten versuchten, den Zug zu sprengen. Daraufhin brüllte die Meute, den Vorsitzenden des Rates des Kreises zu sprechen. Als dieser sich nach draußen begab, um zu der Meute zu sprechen, bewies es sich, daß diese Provokateure nicht nach Belzig gekommen waren, um mit dem Rat des Kreises zu verhandeln, sondern um Unruhe zu stiften. Als nämlich der Vorsitzende des Rates das Wort ergriff und kaum drei Sätze gesprochen hatte, wurde er von der randalierenden und johlenden Menge übertönt, so dass an ein Weitersprechen nicht zu denken war. Daraufhin forderte der Vorsitzende des Rates die Meute auf, eine Delegation zu wählen, mit der er im Dienstzimmer verhandeln wollte, ohne dazu gewählt zu sein, begab sich auch der Angeklagte mit in diese Delegation in das Dienstzimmer des Vorsitzenden des Rates, nachdem er noch vorher die 19 provokatorischen Forderungen laut der Menge vorgelesen hatte. Diese Forderungen enthielten bis auf wenige Ausnahmen einen staatsfeindlichen Charakter (14).

Der Angeklagte verlangte vom Vorsitzenden des Rates des Kreises den Schutz für den sogenannten Demonstrationszug. Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einwendet, damit nicht eine Gegnerschaft der Volkspolizei gegen die sowjetische Besatzungsmacht beabsichtigt zu haben, so sind diese Angaben schon durch seine Einlassungen in der Hauptverhandlung widerlegt (14). Wie der Angeklagte selbst ausführt, wurde der sogenannte Demonstrationszug von der sowjetischen Besatzungsmacht zum stehen gebracht und aufgefordert auseinanderzugehen. Ausser dem wurde laufend von den sowjetischen Soldaten versucht, den sogenannten Demonstrationszug zu sprengen. Wenn der Angeklagte also Schutz für diesen provokatorischen Demonstrationszug durch die Volkspolizei verlangte, so bezweckte er damit den Einsatz der Volkspolizei gegen die sowjetische Besatzungsmacht. Dieses Ziel des Angeklagten kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er gemeinsam mit einem anderen Provokateur im Dienstzimmer des Vorsitzenden des Rates des Kreises den Abzug der "Russen" forderte. Das Ziel des Angeklagten war also die deutsche Polizei gegen die sowjetische Besatzungsmacht zu hetzen, damit einen Bürgerkrieg in Deutschland auszulösen, damit der Faschisus erneut in Deutschland hereinbrechen und die Werktätigen unterdrücken konnte. Hätte der Angeklagte sein schmutziges Ziel (16) erreicht, so wäre über Deutschland zweifellos ein ungeheures Elend hereingeborchen, da die Verwirklichung der Pläne der Kriegsverbrecher in Westdeutschland, die auch die Pläne des Angeklagten waren, einen dritten Weltkrieg in der Folge gehabt hätte (17). Als sowjetische Offiziere das Dienstzimmer des Vorsitzenden des Rates des Kreises Belzig betraten und die Provokateure aus dem Zimmer wiesen, versuchte der Angeklagte noch einmal, die Menschenmenge gegen die sowjetische Besatzungsmacht aufzuhetzen, indem er aufrief: "Die Russen schmeissen uns raus."

Die gesamten Handlungen des Angeklagten am 17.6.1953 sind Verbrechen im Sinne des Artikel 6 der DDR und der Kontr.Dir. 38 Abschn II Art.III A III. Die Gefährlichkeit des Angeklagten besteht in seinem ungeheueren Hass gegen alles Fortschrittliche (18). Wenn auch bei dem Angeklagten berücksichtigt wird, dass seine Erziehung eine faschistische war (19), so muß allerdings auch festgehalten werden, dass der Angeklagte in Westdeutschland selbst die gewaltige Arbeitslosigkeit kennen lernte und eindeutig die Errungenschaften der Arbeiter und Bauern in der DDR erkannte. Der Angeklagte verfügte auf Grund seiner Schulbildung über ein genügendes Intellekt, um die Zusammenhänge klar zu erkennen (20). Staat seine Intelligenz nun für den demokratischen Staat und den friedlichen Aufbau einzusetzen, stellte er sich im Dienst der prowestlichen Kriegstreiber. Skrupellos missachtete er ein Menschenrecht. Der Angeklagte braucht deshalb eine längere Zeit der Umerziehung zu einem demokratischen Bürger eines neuen Deutschland (21). So dass die Achtung vor der Gesellschaft und den Menschen anerzogen wird. Das Gericht hielt deshalb eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren für erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Die Sühnemaßnahmen der Kontr.Dir. Art. II Ziff. 3/9 finden auf den Angeklagten Anwendung. Danach wird nach Ziff. 7 bis 10 die Berufsbeschränkung auf 5 Jahre festgesetzt.

Die seit dem 26.6.1953 verbüßte U-Haft wurde dem Angeklagten voll auf seine gesamte Strafe angerechnet, gem. § (Zahl unleserlich) StPO, da er nichts getan hat, um das Verfahren schuldhaft hinauszuzögern.

Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen, gem. §363 StPO.


 

gez. Wohlgethan                      gez. Siegries                            gez. Glos
 

.
                                               Ausgefertigt
                                               Potsdam, den 19. August 1953
                                               Bock
                                               Sekretariat




Anmerkungen:

(1) Der Vorwurf der "nationalsozialistischen Vergangenheit" findet sich in vielen Urteilen gegen die im Zusammenhang mit dem Volksaufstand vom 17. Juni 1953 angeklagten Personen. "...historisch wie politisch falsch, wurde als faschistisch nun all das bezeichnet, was den DDR-Behörden als feindlich und unerwünscht galt ... diente dazu, die während der Unruhen laut gewordene Kritik an der DDR-Regierung als 'faschistisch' zu diskreditieren..." (Ebert, Jens und Eschenbach, Insa: Die 'Kommandeuse'. Erna Dorn - zwischen Nationalsozialismus und Kaltem Krieg, Berlin 1994, S. 14).

Während des Kalten Krieges (und besonders an seinem Beginn in den 50er Jahren) waren "Agententätigkeit", "faschistische Umtriebe" oder ähnliches "beliebte" Vorwürfe gegen Personen, die Kritik an der Regierung übten. Wenn ein solcher Vorwurf in Einzelfällen berechtigt gewesen sein mag, so kann das kaum für alle Oppositionellen gelten. Im speziellen Falle des Karl-Heinz Pahling möge man bedenken, daß er bei seinem (nicht freiwilligen) Einzug in die Waffen-SS im November 1944 gerade einmal 17 Jahre alt war und zuvor Mitglied  der offiziellen Kinder- und Jugendorganisationen gewesen ist - mit der gleichen unspektakulären Selbstverständlichkeit, mit der später für die Kinder und Jugendlichen in der DDR (auch für die Kinder Pahlings) vorausgesetzt wurde, daß sie Mitglieder der staatlichen Kinder- und Jugendorganisationen waren, auch wenn Systemvergleiche grundsätzlich schwierig sind.


(2) HO = Handels-Organisation - Einzelhandelsunternehmen der DDR



(3) FDGB = Freier Deutscher Gewerkschaftsbund = Dachverband der Gewerkschaften in der DDR, durch Partei und Regierung politisch wie ideologisch kontrolliert 



(4) Meinungsäußerungen, die die Zustände in der DDR kritisierten oder von der offiziellen Argumentationslinie abwichen, wurden in der Regel als "Hetze von westlichen Kriegstreibern" diskreditiert. Die sich derart Äußernden wurden folgerichtig als "Hetzer" oder "Provokateure" tituliert. Damit wollte man klarstellen, dass Kritik und Opposition stets nur von außen in das Land drängen würden – und nicht im Inneren des Arbeiter- und Bauernstaates entstehen konnte.


(5) MTS = Maschinen- und Technik-Station = Die MTS wurden in den frühen Jahren der DDR gegründet. Dort wurden (vor allem schwere) Maschinen und Technik, die einem Ort zur Verfügung standen, gesammelt und nach Bedarf an die jeweiligen Betriebe ausgegeben.


(6) Ob dieses "höhere Pflichtbewußtsein" tatsächlich vorhanden war, oder ob hier vielmehr der Wunsch Vater des Gedankens war und der "Widerstand" der Arbeiter in der MTS eher in ihrer Angst als in ihrem politischen Bewußtsein begründet liegt, bleibt zu klären.


(7)
SED = Sozialistische Einheitspartei Deutschlands = Regierungspartei in der DDR


(8) Politiker der Regierung der DDR und ihrer Unterorganisationen und -abteilungen sowie die DDR selbst wurden quasi per se als "fortschrittlich, aufrichtig und demokratisch" bezeichnet (übliche Formulierung der offiziellen Politiksprache).


(9) Kreisleitung der Partei = Höchstes Organ der SED auf Landkreis-Ebene.


(10) Werkküche = Betriebsküche


(11) Bhf. = Bahnhof


(12) Es ist nicht mehr vollständig rekonstruierbar, welchen Wortlauts die Transparente speziell bei dieser Demonstration gewesen sind. Bekannt ist aber, daß bei anderen Demonstrationen Transparente mit Aufschriften wie "Der Spitzbart muß weg" und "Spitzbart, Bauch und Brille sind nicht des Volkes Wille" gezeigt wurden (Spitzbart bezog sich auf Ulbricht, Bauch auf Pieck und Brille auf Grotewohl). Vermutlich gab es in Niemegk ähnlich lautende Transparente. In der allgemeinen Hysterie, in die die staatlichen Organe in dieser für sie kritischen Situation verfallen waren, sind derartige Slogans vermutlich als "Morddrohungen" aufgefaßt worden.


(13) An dieser Stelle muß vielleicht doch einmal etwas zu der wiederholten Verwendung des Begriffs "sogenannt" gesagt werden. Es scheint, als ob die Demonstration ohne Kennzeichnung als "sogenannte" Demonstration eine Legitimierung der Aktion bedeutet hätte. Selbstverständlich gab es in der DDR auch Demonstrationen, denen dieses Wort nicht vorangestellt war. Dies waren die offiziellen Demonstrationen z. B. zum 1. Mai, dem Kampf- und Feiertag der Arbeiter und Werktätigen, und zum 7. Oktober, dem Nationalfeiertag der DDR. Alle (!!!) Demonstrationen, die außerhalb staatlicher Kontrolle und ideologischer Übereinstimmung mit der Partei- und Regierungslinie stattfanden, konnten also keine wirklichen (soll heißen gerechtfertigten) Demonstrationen sein, sondern immer nur "sogenannte" Demonstrationen. Nach der brutalen Niederschlagung des Volksaufstandes vom Juni 1953 gab es aber nur noch sehr wenige „sogenannte“ Demonstrationen – das sollte sich erst 1989 ändern. Ähnlich verhält sich die Sachlage mit den Begriffen Streik, Streikkomitee etc. Ideologisch galt der Streik als legitimiertes Mittel für die Arbeiter zur Durchsetzung ihrer Forderung - allerdings nur im Kapitalismus, der die Arbeiter unterdrückt. Im Sozialismus hingegen gab es ja eine Unterdrückung der Arbeiter nicht mehr, vielmehr herrschte eine "Diktatur des Proletariats". Die Arbeiter waren es also, die an der Regierung waren und über die Geschicke des Landes und der Menschen bestimmten. Dies schloß in der ideologischen Argumentation einen Streik aus. Da es also keine "legitimierten Streiks" mehr im Sozialismus geben konnte, konnte es nur noch "sogenannte" Streiks geben, die demzufolge auch nicht als Arbeitskampf, sondern als politische Opposition verstanden wurden. Das Streikrecht wurde später in der DDR sogar ganz abgeschafft).


(14) Wieder zwei Argumente, die die "Niederträchtigkeit" des Angeklagten manifestieren sollen. Zu den Vorwürfen der "Faschistischen Umtriebe", der "Provokation", der "feindlichen Hetze" und der "Mordrohungen" kommt noch der Vorwurf der "Unmenschlichkeit" (Inkaufnehmen eines Zugunglückes und Entfachen eines Bürgerkrieges, bei denen jeweils mit erheblichen menschlichen Opfern zu rechnen sei). Auch diese Formulierungen sind keineswegs unüblich im Jargon des politischen Strafrechts in der DDR - besonders in dieser Periode zu Beginn des Kalten Krieges - und sollen im weiteren Wortlaut des Urteils noch gesteigert werden in den Vorwürfen "staatsfeindlicher Charakter", "Hetze der Deutschen Volkspolizei auf die sowjetische Besatzungsmacht" bis hin zu "Entfachen des 3. Weltkrieges".


(15) Rat des Kreises = Höchstes Organ der Regierung auf Landkreis-Ebene


(16) Die Vokabel "schmutzig" wurde ebenfalls bevorzugt verwendet, um alle Ideen, Kritiken und Meinungsäußerungen zu diffamieren, die nicht konform mit der offiziellen politischen Linie liefen. "Schmutzig" waren sie wiederum deshalb, weil sie in der Regel vom "Klassenfeind" (also dem "Westen" schlechthin) gestreut wurden, um den sozialistischen Aufbau in der DDR zu behindern.


(17) Es ist schon beeindruckend, wieviel Reichweite und Durchschlagskraft dem Angeklagten Pahling, der in einer brandenburgischen Kleinstadt zum Streik aufgerufen hatte, zugetraut wurde: Ihm wurde zugetraut, den Faschismus in Deutschland wiedereinzuführen und einen Bürgerkrieg in Deutschland und sogar den dritten Weltkrieg zu entfachen - eine beachtliche Leistung für einen 26-jährigen Gleisbauer. Die Härte und Realitätsferne dieser Vorwürfe sind vermutlich ebenfalls der politischen Hysterie der Machthaber in der DDR zuzuschreiben - wobei man entlastend anmerken sollte, daß der 2. Weltkrieg und der Nationalsozialismus, unter dem unter anderem gerade auch die Kommunisten besonders zu leiden hatten, gerade erst 8 Jahre vorbei und die Ängste vor einer Wiederholung von Geschichte noch sehr groß waren (was jedoch die pauschale Vorverurteilung von politisch Andersdenkenden keinesfalls rechtfertigt).


(18) Fortschrittlich konnte in der DDR nur das sein, was im allerengsten Sinne dem Aufbau des Sozialismus diente. Christliche, sozialdemokratische, liberale und andere in bürgerlichen Demokratien etablierte Weltanschauungen und Gedanken galten schon "als gegen den Fortschritt gerichtet".


(19) Der Verweis auf die "faschistische Erziehung" ist keineswegs ein Erklärungsversuch, sondern soll noch einmal den "zweifelhaften politischen Charakter" des Angeklagten hervorheben.


(20) Mehrere Widersprüche in wenigen Worten: Zunächst wird dem Angeklagten eine faschistische Erziehung bescheinigt. Genau diese Erziehung, die ihn zu einem "faschistischen Hetzer und Provokateur" werden ließ, soll ihn aber in die Lage versetzt haben, die Vorzüge des Sozialismus in der DDR zu erkennen und diese wiederum in Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit in Westdeutschland zu bringen. Dann wird "ein genügendes Intellekt" bestätigt - was wiederum ein Resultat der faschistischen Erziehung sein soll, doch andererseits wird dem zuvor ausführlichst behandelten Vorwurf der "Unmenschlichkeit" nun auch noch der Vorwurf der "Dummheit" hinzugefügt, denn der Angeklagte soll ja die "Errungenschaften der Arbeiter und Bauern" sehr wohl erkannt haben und trotzdem so dumm gewesen sein, sich dem "Fortschritt" zu widersetzen, ja, sogar den Fortschritt zu hassen. Es bedarf schon einer außergewöhnlichen ideologischen Statik, um die Gedankenkonstruktion, die hier (und in vielen anderen politischen Urteilen der politischen Strafjustiz der DDR) zur Diffarmierung des Angeklagten dienen soll, aufrecht erhalten zu können.


(21) Das "neue Deutschland" konnte selbstverständlich nur ein "sozialistisches Deutschland" sein.